Wassersport Forst e.V.

Herzlich willkommen!

  

   Wassersport Forst e.V.

  

   C.-A.-Groeschke-Str. 14b

   03149 Forst (Lausitz)

 

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   T. Bischof

 

   con tel  +49 1522 7432584

 

 

 

 

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Vereinskalender

2022 0


 

Satzung des Wassersport Forst e.V.

 

A. Allgemeines

Beschlossen anlässlich der Gründung des Wassersport Forst e.V. am 21. Juni 1990 in Forst.
Geändert von der Mitgliederversammlung am 07.April 1991 in Forst.
Präzisiert bezüglich der personellen Besetzung des Vorstandes in der
Mitgliederversammlung am 06. Juni 2006 in Forst.
Aktualisiert in der Mitgliederversammlungam 29.11.2014 in Forst.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Wassersport Forst e.V.

2. Der Verein ist mit letzter Eintragung vom 29.03.2012 im Vereinsregister beim Amtsgericht
Cottbus eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.


3. Der Sitz des Vereins ist:

03149 Forst (Lausitz)
C.-A.-Groeschke-Straße 14b

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck
   a. Der Verein bezweckt die sportliche Betätigung.
   b. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Wassersport und den Freizeit- und
   Breitensport.

   c. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
   a. Das Abhalten von Trainingsstunden;
   b. Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
   c. Den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogrammes für alle Bereiche,
   einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

   d. Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereins-
   veranstaltungen;

   e. Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen;
   f. Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im
    a. DKV Deutscher Kanu Verband
    b. Landessportbund Brandenburg
    c. Kreissportbund

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
nach Absatz 1 als verbindlich an.


3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen
Satzungen, Ordnungen Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach
Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.

4. Darüber hinaus ist die Mitgliedschaft in Organisationen bzw. Vereinen zulässig, wenn den Inhalten

der Satzung nicht widersprochen wird.


B. Vereinsmitgliedschaft


§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:
   a. ordentlichen Mitgliedern
   b. außerordentlichen Mitgliedern
   c. Ehrenmitgliedern

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

5. Auf Vorschlag desVorstandeskann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oderfamiliärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und –Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zustellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
   a. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
   b. Streichung von der Mitgliederliste
   c. Ausschluss aus dem Verein oder
   d. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.



§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und –Pflichten

1. Es sind mindestens ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.


§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.


D. Die Organe des Vereins


§ 11 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
   a. Die Mitgliederversammlung
   b. Der Vorstand

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.


§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang im Vereinsheim, und durch eine schriftliche, und/oder einer elektronische Einladung (E-Mail).

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im

Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens

20 % der Vereinsmitglieder in schriftlicher Form zu stellen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von dem Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung  ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oderAuflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

11. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab den vollendeten 16. Lebensjahr.


§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

2. Entlastung des Vorstandes;

3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

5. Wahl der Kassenprüfer;

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;

8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden und Vereinsausschlüsse;

9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;

10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.


§ 14 Vorstand

1. DerVorstanddes Vereins besteht aus:
   a. Dem 1. Vorsitzenden
   b. Dem 2. Vorsitzenden
   c. Dem Schatzmeister/Kassenwart/Kassierer
   d. Dem Sportwart
   e. Dem Schriftführer

2. Eine Personalunion ist unzulässig.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch 2. Vorsitzenden, einberufen.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
   b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
   c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
   d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
   e. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
   f. Ausschluss von Mitgliedern.



§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB

1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Sportwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam.


§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Alle Beschlüsse des Organs sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.


E. Sonstige Bestimmungen


§ 19 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.



§ 20 Vereinsordnungen

1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erfassen:
   a. Ehrenordnung,
   b. Beitragsordnung,
   c. Finanzordnung,
   d. Geschäftsordnung für den Verein
   e. Geschäftsordnung für den Vorstand
   f. Verwaltungs- und Reisekostenordnung.



§ 21 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.



F. Schlussbestimmungen



§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen an die Stadt Forst/Lausitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.11.2014 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

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